Wer übernimmt die Kosten?

Grundsätzlich erfolgt die Entscheidung zur Kostenübernahme aufgrund der medizinischen Notwendigkeit und des Schweregrades der Zahn- und Kieferfehlstellung durch die Versicherung. Unter den verschiedenen Kostenträgern gibt es jedoch zum Teil gravierende Unterschiede, die wir nachstehend erläutern.

Gesetzliche Krankenkassen

Seit 2002 existiert eine Einteilung in sogenannte Kieferorthopädische Indikationsgruppen (KIG). Mit diesen neuen Regeln wird sichergestellt, dass die gesetzlichen Krankenkassen nur noch für die Behandlung solcher Zahn- und Kieferfehlstellungen aufkommen, die das Atmen, Beißen, Kauen und Sprechen erheblich beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen. Für viele Kinder hat dies leider zur Folge, dass sie eine kieferorthopädische Behandlung nicht über die Krankenkasse erstattet bekommen.

Wie funktioniert KIG?

Vor Behandlungsbeginn muss der Kieferorthopäde den Schwierigkeitsgrad der Zahn- und Kieferfehlstellung in einer Art Notensystem von „1“ bis „5“ beurteilen. Die Krankenkassen zahlen allerdings erst ab Fehlstellungsgrad „3“; sogenannte „leichtere Abweichungen“ mit den Noten „1“ und „2“ werden nicht erstattet (lesen Sie hierzu www.kfo-online.de).

Eine Fehlstellung mit Grad „1“ oder „2“ bedeutet allerdings nicht, dass eine Behandlung dieser Störung unnötig oder gar nutzlos wäre! Sie ist medizinisch notwendig, jedoch nach den neuen Richtlinien nicht so dringlich, dass sie von den Kassen finanziert werden muss.

Wenn die Zahn- und Kieferfehlstellung Ihres Kindes nicht innerhalb der Vorgaben der Krankenkassen liegt, sprechen wir gerne mit Ihnen darüber. Wir unterbreiten Ihnen verschiedene Vorschläge, und Sie entscheiden, in welchem Umfang Sie Ihr Kind behandeln lassen möchten. Mittels Kostenvoranschlag wissen Sie bereits vor Behandlungsbeginn, was zum Schluss finanziell auf Sie zukommen wird.

Sofern Sie aber eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse erhalten, bekommen Sie alle 3 Monate eine Quartalsrechnung von uns. Die Krankenkasse übernimmt beim 1. Kind zunächst 80 %, bei weiteren Kindern dann 90 % der Behandlungskosten. Die 10 bzw. 20 % Eigenanteil gibt es nach erfolgreichem Abschluss der Behandlung zurück (Abschlussbestätigung).

Gerne bieten wir Ihnen und Ihrem Kind zusätzlich eine Privatvereinbarung an (Wunschleistung), die eine optimierte Kassenbehandlung garantiert und über das Ausreichende und Zweckmäßige hinausgeht.

Beihilfe

Auch die Beihilfe erstattet bei festgestellter medizinischer Notwendigkeit. Im Gegensatz zur Privaten Krankenversicherung übernimmt sie jedoch nur die Kosten für eine durchschnittliche Behandlung. Inwiefern die Beihilfe im Einzelfall für bessere Leistungen und modernere Techniken aufkommt, kann nach Einreichen eines Behandlungsplanes festgestellt werden.

Private Krankenversicherungen

Die Privaten Krankenversicherungen erstatten bei festgestellter medizinischer Notwendigkeit sowohl prophylaktische Maßnahmen (z. B. die Beseitigung von Fehlfunktionen) als auch kieferorthopädische Behandlungen. Die Erstattung erfolgt dem jeweiligen Tarif entsprechend; viele Versicherte haben einen Selbstbehalt.

Achtung: Einige Krankenversicherungen bieten in den ersten Versicherungsjahren eine relativ geringe Zahnstaffel. Das Gebiet Kieferorthopädie sollte daher im Versicherungsvertrag Ihres Kindes wegen der oftmals kostspieligen Behandlungen nicht außer Acht gelassen werden.

Private Zusatzversicherung

Auf das neue KIG-System haben sich bisher nur wenige Versicherungen spezialisiert (z. Zt. DKV, Mannheimer). Lassen Sie sich bezüglich Behandlungskosten, Wartezeiten und prozentualer Beteiligung von einem Versicherungsvertreter Ihres Vertrauens beraten.

Was ist bei einer Privatbehandlung zu beachten?

Bei der Durchführung der kieferorthopädischen Behandlung Ihres Kindes gibt es verschiedene Varianten. Diese unterscheiden sich nicht nur in Abhängigkeit von den unterschiedlichen Geräten, sondern insbesondere auch, was das Behandlungsziel angeht!

In jedem Fall sollte gewährleistet sein, dass der Biss während der Wachstumsphase korrigiert wird, was in der Regel durch (lose) funktionskieferorthopädische Apparaturen erfolgt. Kosmetische Probleme wie z. B. kleine Lücken, leicht rotierte Zähne oder geringe Engstände könnten gegebenenfalls noch im Erwachsenenalter reguliert werden. Eine Bissregulierung ist jedoch nach abgeschlossenem Wachstum nur noch mittels chirurgischer Lagekorrektur der Kiefer möglich!

Fragen Sie uns nach den unterschiedlichen Möglichkeiten und deren Kosten. Um Ihnen die Durchführung der notwendigen Behandlung Ihres Kindes zu ermöglichen, kommen wir Ihnen gerne mit einer Ratenzahlung entgegen.